Eine, von der Sci-Hub-Gründerin Alexandra Elbakyan angestrebte Klageabweisung, hat der High Court of Delhi aktuell zurückgewiesen.
In einer im Dezember 2020 eingereichten Klage führten die akademischen Verlage Elsevier, Wiley und die American Chemical Society an, dass ihr exklusives Urheberrecht sowohl von Sci-Hub, als auch von LibGen in Indien verletzt wird. Erreichen wollen sie mit dieser Anschuldigung, dass die beiden Websites durch lokale ISPs blockiert werden.
Aktuell hat der High Court of Delhi (Oberster Gerichtshof von Delhi) zurückgewiesen, die Klage abzuweisen. Gemäß Einschätzung von TorrentFreak zeige aber die kreative juristische Strategie der SciHub-Gründerin, dass Alexandra Elbakyan „kein leichtes Opfer“ ist.
Eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung gegen zwei Websites, Sci-Hub und LibGen, haben drei der größten, auf dem Gebiet der akademischen Forschung tätigen Verlage am 21. Dezember 2020 beim High Court in Delhi, Indien, eingereicht. Die Verlags-Herausgeber von Elsevier Ltd., Wiley India Pvt. Ltd. & Wiley Periodicals LLC sowie American Chemical Society behaupten, dass die beiden Websites ihre illegalen Inhalte unter Verstoß gegen das Urheberrecht hochladen.
Die direkte Bekämpfung der Plattformen habe sich als erfolglos erwiesen. Somit wollen die Verlage mit der Klage die lokalen ISPs dazu zwingen, den Zugang zu Sci-Hub und LibGen aus Gründen der Urheberrechtsverletzung zu blockieren. Sie sehen den Schritt als “einzige wirkliche Option”, um ihre Rechte zu schützen.
Alexandra Elbakyan beantragte Klageabweisung
Wie TorrentFreak vermerkte, sei
„im Gegensatz zu den meisten Betreibern von Piratenseiten die Gründerin von Sci-Hub, Alexandra Elbakyan, zu einer öffentlichen Person geworden“.
Breite Unterstützung findet sie u.a. bei Studenten, Akademikern und Wissenschaftlern. In diesem Fall reichten Indische Forscher einen Interventionsantrag ein, um die ISP-Blockade von Sci-Hub durch Verlage zu verhindern.
Richter Sanjeev Narula vom Delhi High Court stellte in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung fest, dass Elbakyan die Abweisung der gesamten Klage beantragte. Mit der Begründung, dass die Abtretungsvereinbarungen, auf die sich die Verlage berufen, kein Urheberrecht an den angeblich verletzten Werken begründen, erklärte Elbakyan sie für nichtig. Richter Narula fügte hinzu:
„Unter Berufung auf die Abschnitte 16 und 19 des Urheberrechtsgesetzes von 1957 wird argumentiert, dass Vereinbarungen über Urheberrechte eine Vergütung oder eine andere Form der Gegenleistung vorsehen müssen, da sie andernfalls die Übertragung des Urheberrechts nicht beeinflussen können. Man beruft sich auf Artikel 25 des Vertragsgesetzes, um zu behaupten, dass eine Vereinbarung ohne Gegenleistung nichtig ist.“
Gopal Sankaranarayan, Senior Counsel, vertrat Elbakyan vor Gericht. Er teilte mit, dass die Verlage gesetzlich verpflichtet seien, den Autoren wissenschaftlicher Artikel als Gegenleistung für das ausschließliche Vertriebsrecht „Lizenzgebühren und andere Gegenleistungen“ zu zahlen. Eine Prüfung hätten hingegen ergeben, dass die Verlage die Autoren keineswegs entschädigten, so Sankaranarayan.
In den Vereinbarungen fehle nicht nur die obligatorische wirtschaftliche Komponente, sie seien auch irrelevant. Die Verträge beziehen sich auf die Veröffentlichung von Büchern, Elbakyan wird aber die Verbreitung von Artikeln vorgeworfen.
Die Urheberrechte liegen bei den Klägern
Das Gericht stellte fest:
„Frau Elbakyan [Angeklagte Nr. 1] hat in ihrer schriftlichen Erklärung kategorisch eingeräumt, dass die Kläger Inhaber der Urheberrechte an den fraglichen Werken sind. Dieses Eingeständnis wurde durch einen Antrag […] zu widerrufen versucht, der von diesem Gericht durch einen ausführlichen Beschluss vom 3. November 2022 zurückgewiesen wurde“.
„Aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Klägern und den Autoren der verschiedenen literarischen Werke, die von den Klägern veröffentlicht wurden, wurden den Klägern unter anderem die ausschließlichen Rechte übertragen, (a) Kopien der literarischen Werke an die Öffentlichkeit zu verteilen, (b) die literarischen Werke in irgendeiner Form zu vervielfältigen, einschließlich der Speicherung auf einem beliebigen Träger mit elektronischen Mitteln, und (c) das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Kläger sind somit Inhaber des Urheberrechts.
Da der Antrag, Elbakyans Geständnis zu widerrufen, im vergangenen November gescheitert sei, bleibe das Geständnis in der Akte. Da die Kläger Urheberrechte durch Abtretungsverträge geltend gemacht und Beweise für die Verletzung ihrer Urheberrechte durch Elbakyan vorgelegt hätten, hätten sie einen Klagegrund nachgewiesen.„
Auf dieser Grundlage sieht Richter Sanjeev Narula keinen Grund, den Sperrantrag der Kläger abzulehnen. Der nächste Verhandlungstermin ist für Juli 2023 angesetzt.
Preise für Abonnements unbezahlbar: Forscher durch Sci-Hub-Blockade von Hauptquelle abgeschnitten
Unterstützt und vertreten durch die in Delhi ansässige Internet Freedom Foundation (IFF) hat Ende letzten Jahres eine Gruppe von sozialwissenschaftlichen Forschern einen weiteren Interventionsantrag eingereicht. Dieser hatte zum Ziel, den Obersten Gerichtshof über die negativen Auswirkungen der Anordnung lokaler ISPs aufzuklären, die Plattformen zu blockieren.
Dabei stellten die Forscher fest, dass schon der Abonnement-Preis für die meisten institutionellen Bibliotheken in Indien und anderen Industrieländern unerschwinglich sei. Ohne Abonnement muss ein Forscher zwischen 30 und 50 US-Dollar bezahlen, um jede wissenschaftliche Arbeit herunterzuladen. Das können sich die meisten indischen Forscher nicht leisten.
Die Forscher bezeichnen Libgen als eine der „Hauptquellen“ für die Entwicklung der Sozialwissenschaften in Indien. Sie bringen ferner zum Ausdruck, dass sie ihre Arbeit nicht fortsetzen können, wenn das Gericht eine Sperrung anordnet.
Das läute infolge ein Ende der sinnvollen Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern aus anderen Ländern ein. Zugleich würde es die Möglichkeit, zur Politikgestaltung beizutragen, beenden.
Tarnkappe.info